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Diese Bedingungen und Anlagen („ Bedingungen “) werden zwischen der AG GRID LTD (eingetragene Nummer 07318192) („ Lizenzgeber “) und der Rechtsperson, deren Angaben im Lizenzangebot aufgeführt sind oder dem Lizenzgeber auf andere Weise übermittelt wurden („ Lizenznehmer “), mit dem Datum der Annahme dieser Bedingungen („ Datum des Inkrafttretens “) vereinbart.
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| | 1.1 | Definitionen | | | Sofern der Zusammenhang dies zulässt, haben in diesen Bedingungen die folgenden Begriffe und Ausdrücke die folgende Bedeutung: | | | „ Angemessenes Land “ | bezeichnet ein Land oder Gebiet außerhalb des EWR, das im Rahmen eines von Zeit zu Zeit (i) vom britischen Secretary of State nach geltendem britischem Recht (einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung des Vereinigten Königreichs, der UK GDPR) oder (ii) von der Europäischen Kommission gemäß der Datenschutz-Grundverordnung der EU erlassenen Angemessenheitsbeschlusses als Land bzw. Gebiet anerkannt wird, das einen angemessenen Schutz für die Übermittlung personenbezogener Daten bietet. | | | „ Verbundenes Unternehmen “ | bezeichnet in Bezug auf eine Partei eine juristische Person, die direkt oder indirekt von dieser Partei kontrolliert wird, direkt oder indirekt diese Partei kontrolliert oder zusammen mit dieser Partei unter gemeinsamer Kontrolle steht. | | | „ Anwendung “ | bezeichnet eine Software, eine Anwendung oder ein Element, das vom Lizenznehmer oder in dessen Auftrag unter Verwendung der Software entwickelt wurde. | | | „ Zusätzliche Nutzung “ | hat die in Klausel 2.1 angegebene Bedeutung. | | | „ Zusatzangebot “ | hat die in Klausel 2.1 angegebene Bedeutung. | | | „ Arbeitstag “ | bezeichnet einen Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag in dem Land ist, in dem der Lizenzgeber niedergelassen ist. | | | „ Vertrauliche Informationen “ | bezeichnet alle (schriftlich, mündlich oder in anderer Form vorliegende) Informationen, die eine Partei der anderen gegenüber (direkt oder indirekt) offenlegt oder die sie von ihr erhalten hat (unabhängig davon, ob dies vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens geschieht), einschließlich aller Informationen, die sich auf das Unternehmen, den Betrieb, die Systeme, die Prozesse, die Produkte, die Geschäftsgeheimnisse, das Know-how, die Verträge, die Finanzen, die Pläne, die Strategien oder die gegenwärtigen, ehemaligen oder zukünftigen Kunden, Partner oder Lieferanten der anderen Partei beziehen (zusammen mit den angefertigten Kopien der vorgenannten Informationen) und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie vertraulich sind, jedoch mit Ausnahme von Informationen, die:
| (a) | der Öffentlichkeit aus einem anderen Grund als wegen eines Verstoßes gegen diese Bedingungen zugänglich sind; | | (b) | demjenigen, dem gegenüber sie offengelegt werden, zum Zeitpunkt des Erhalts bereits bekannt sind, und zwar unter Umständen, die ihn nicht daran hindern, sie anderen gegenüber offenzulegen; | | (c) | unabhängig von demjenigen, dem gegenüber sie offengelegt werden, erlangt wurden, und zwar unter Umständen, die ihn nicht daran hindern, sie anderen gegenüber offenzulegen; oder | | (d) | trivial oder offensichtlich sind. | | | Zu den vertraulichen Informationen des Lizenzgebers gehört auch das Lizenzgebermaterial. Zu den vertraulichen Informationen des Lizenznehmers gehört auch das Lizenznehmermaterial. |
| | | „ Kontrolle “ | bezeichnet die Befugnis, das Management und die Politik eines Unternehmens zu lenken, sei es aufgrund des Besitzes von stimmberechtigtem Kapital, aufgrund eines Vertrags oder auf andere Weise; und eine Holding- oder Tochtergesellschaft eines Unternehmens wird als ein verbundenes Unternehmen dieses Unternehmens betrachtet. | | | „ Datenschutzgesetze “ | bezeichnet alle zuzeit geltenden Rechtsvorschriften für den Datenschutz, den Schutz der Privatsphäre, die Speicherung von Daten und/oder die Datensicherheit, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung 2016/679) („ DSGVO “), der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Ergänzung dieser Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich und im jeweils zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einschließlich des britischen Datenschutzgesetzes von 2018 (Data Protection Act 2018) und der UK GDPR sowie aller zugehörigen Verhaltenskodizes, die von einer zuständigen Datenschutzbehörde herausgegeben werden. | | | „ Verteilungslizenzerweiterung “ | bezeichnet eine Lizenz für die Software, die dem Lizenznehmer zusätzlich zu der Entwicklerlizenz für eine einzelne Anwendung oder der Entwicklerlizenz für mehrere Anwendungen gewährt wird und es ihm gestattet, die Software in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen unterzulizenzieren. | | | „ Dokumentation “ | bezeichnet die Bedienungshandbücher, Benutzeranleitungen, technische Literatur und alle sonstigen damit zusammenhängenden Materialien in mit bloßem Auge lesbarer Form, die dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden (ob online, in elektronischer oder in gedruckter Form), um die Nutzung und die Anwendung der Software zu unterstützen. | | | „ EWR “ | bezeichnet den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz; | | | „ Fehler “ | bezeichnet Fehler, Defekte oder Fehlfunktionen in der Software, die: (a) die Integrität ihrer Daten beeinträchtigen oder beschädigen; (b) eine unerwartete Fehlermeldung oder einen schwerwiegenden Fehler bei der Verwendung der Software verursachen oder (c) dazu führen, dass die Software nicht den geltenden Garantien entspricht, einschließlich der in Klausel 6.1 dargelegten Garantien. | | | „ EU SCCs “ | bezeichnet den Beschluss 2021/914/EU der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (zu finden unter http://data.europa.eu/eli/dec\_impl/2021/914/oj), von dem Modul 1 (von Verantwortlichen an Verantwortliche) Anwendung findet und der zusammen mit den Anhängen in Anhang A zu diesen Bedingungen in diese Bedingungen aufgenommen wird. | | | „ Gebühren “ | bezeichnet die im entsprechenden Angebot angegebenen Gebühren für die Dienstleistungen. | | | „ Insolvenzereignis “ | bezeichnet in Bezug auf eine Person (was eine natürliche und eine juristische Person, wie z. B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einschließt), eines der folgenden Ereignisse:
| (a) | Es wird eine Versammlung der Gläubiger dieser Person abgehalten oder eine Vereinbarung oder ein Vergleich mit deren Gläubigern oder zu deren Gunsten (einschließlich einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des britischen Insolvenzgesetzes von 1986 (Insolvency Act 1986)) von der Person oder in Bezug auf sie vorgeschlagen. | | (b) | Ein Pfandgläubiger, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter oder eine ähnliche Person nimmt das gesamte oder einen wesentlichen Teil des Vermögens dieser Person in Besitz oder wird diesbezüglich als solcher ernannt oder es wird eine Pfändung, Zwangsvollstreckung oder ein anderes Verfahren diesbezüglich eingeleitet oder vollstreckt (ohne dass innerhalb von sieben Tagen eine Entlastung erfolgt). | | (c) | Die Person stellt ihre Geschäftstätigkeit ein oder gilt im Sinne von § 123 des britischen Insolvenzgesetzes von 1986 als zahlungsunfähig (wobei für die Zwecke dieser Bedingungen der Verweis auf 750 GBP in § 123 Abs. 1 dieses Gesetzes als Verweis auf 10.000 GBP zu verstehen ist). | | (d) | Die Person, ihre Geschäftsführer, der eingetragene Inhaber einer „floating charge“ (Sicherungsmittel nach britischem Recht) oder einer ihrer Gläubiger gibt/geben ihre bzw. seine Absicht bekannt, einen Verwalter zu ernennen oder bei Gericht die Ernennung eines Verwalters zu beantragen. | | (e) | Es wird ein Antrag auf Verwaltung, Liquidation, Insolvenz oder Auflösung dieser Person bekannt gemacht, ein entsprechender Beschluss gefasst oder eine solche Entscheidung erlassen. | | (f) | Es tritt ein ähnliches Ereignis in Bezug auf diese Person in einer Rechtsordnung ein, in der sie eingetragen oder ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit ausübt oder Vermögenswerte besitzt. |
| | | „ Geistige Eigentumsrechte “ | bezeichnet Patente, patentierbare Rechte, Urheberrechte, Designrechte, Gebrauchsmuster, Marken (unabhängig davon, ob die vorstehenden Rechte eingetragen sind oder nicht), Handelsnamen, Rechte an Domainnamen, Rechte an Erfindungen, Rechte an Daten, Datenbankrechte, Rechte an Know-how und vertraulichen Informationen, alle anderen Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum und ähnliche oder verwandte Rechte, die nach den Gesetzen eines Landes bestehen, sowie alle anhängigen Anträge und das (gegenwärtige, zukünftige und eventuelle) Recht, diese anzumelden oder einzutragen (einschließlich aller Verlängerungen, Erweiterungen, Erneuerungen und aufgelaufenen Klagerechte). | | | „ Know-how “ | hat die in Klausel 8.3 angegebene Bedeutung. | | | „ Lizenzangebot “ | bezeichnet ein schriftliches Lizenzangebot (ob in Online-, elektronischer oder gedruckter Form), das zwischen den Parteien in Bezug auf das Softwarematerial vereinbart wurde und in das diese Bedingungen als aufgenommen gelten. | | | „ Entwickler des Lizenznehmers “ | bezeichnet die Mitarbeiter, Arbeitskräfte und Auftragnehmer des Lizenznehmers (und seiner verbundenen Unternehmen), die vom Lizenznehmer autorisiert und qualifiziert sind, Softwareprodukte zu entwickeln, die die Software enthalten. | | | „ Lizenznehmermaterial “ | bezeichnet sämtliches geistiges Eigentum sowie alle Werke, Produkte, Dokumentationen, Informationen, Daten und sonstiges Material jeglicher Art (einschließlich Computersoftware, Anwendungen, die vom Lizenznehmer oder in seinem Auftrag entwickelt wurden, sowie Firmware, Entwürfe und Spezifikationen), die vom Lizenznehmer oder in seinem Auftrag in Verbindung mit diesen Bedingungen bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt werden. | | | „ Lizenzgebermaterial “ | bezeichnet sämtliches geistiges Eigentum sowie alle Werke, Produkte, Dokumentationen, Informationen, Daten und sonstiges Material jeglicher Art (einschließlich Computersoftware und Firmware, Entwürfe und Spezifikationen), die vom Lizenzgeber oder in seinem Auftrag in Verbindung mit diesen Bedingungen bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme des Softwarematerials. | | | „ Verluste “ | bezeichnet alle Verluste, Verbindlichkeiten, Forderungen, Ansprüche, Urteile, Zusprüche, Schäden, Vergleichsbeträge, Kosten und Aufwendungen (einschließlich aller Anwalts- und sonstigen Honorare, Ausgaben und Auslagen). | | | „ Modifikation “ | bezeichnet: (a) eine Ergänzung oder Löschung im Inhalt einer Datei, die in der Software oder einer früheren vom Lizenznehmer erstellten Modifikation enthalten ist; und/oder (b) eine neue Datei, die einen Teil der Software oder frühere Modifikationen nutzt. | | | „ Entwicklerlizenz für mehrere Anwendungen “ | bezeichnet eine dem Lizenznehmer gewährte Lizenz für das Softwarematerial, die es ihm (und seinen verbundenen Unternehmen) gestattet, untereinander eine unbegrenzte Anzahl von Anwendungen zu entwickeln, die das Softwarematerial in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen und unter deren Einhaltung nutzen, wobei neue Versionen und verschiedene Ausgaben einer Anwendung für die Zwecke der Anzahl der zulässigen Anwendungen als dieselbe wie die ursprüngliche Anwendung gelten, solange sie sich in derselben Entwicklungslinie befinden. | | | „ Neue Version “ | bezeichnet eine neue Version der Software, die von Zeit zu Zeit vom Lizenzgeber im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit öffentlich zur Lizenzierung vermarktet und angeboten wird und so erhebliche Unterschiede zu den vorherigen Versionen aufweist, dass sie auf dem Markt allgemein als neues Produkt angesehen wird. | | | „ Personenbezogene Daten “ | bezeichnet alle Daten, die gemäß den Datenschutzgesetzen als „personenbezogene Daten“ definiert sind, und „Verantwortlicher“, „betroffene Person“, „Auftragsverarbeiter“ und „Aufsichtsbehörde“ haben die Bedeutung, die diesen Begriffen in den Datenschutzgesetzen zugeschrieben wird. | | | „ Produktionsumgebung “ | bezeichnet einen Computer, einen Server, eine Sammlung von Servern, ein Rechenzentrum, eine Cloud-Instanz, einen Container oder Ähnliches, worüber die Dienste und/oder die Speicher des Lizenznehmers an dessen Kunden bereitgestellt werden. | | | „Angebot(e)“ | hat die in Klausel 2.2 angegebene Bedeutung. | | | „ Datum des Inkrafttretens des Angebots “ | hat die in Klausel 14.1 angegebene Bedeutung. | | | „ Erstlaufzeit des Angebots “ | hat die in Klausel 14.1 angegebene Bedeutung. | | | „ Angebotsverlängerungslaufzeit “ | hat die in Klausel 14.1 angegebene Bedeutung. | | | „ Einschränkende Open-Source-Software “ | bezeichnet eine Software oder Softwarekomponente, die die Definition von „Open Source“ im Sinne der „Open Source Definition“ der Open Source Initiative unter https://opensource.org/osd erfüllt und außerdem als Bedingung für ihre Nutzung verlangt, dass jede Software, die mit dieser Software oder Softwarekomponente erstellt wurde, sie enthält, von ihr abgeleitet ist und/oder mit ihr verteilt wird:
| (a) | in Quellcodeform offengelegt oder verteilt werden muss; | | (b) | unter Bedingungen lizenziert werden muss, die die Erstellung von abgeleiteten Werken erlaubt; und/oder | | (c) | kostenlos an nachfolgende Lizenznehmer weiterverteilt werden kann; |
| | | „ Dienstleistungen “ | bezeichnet die im entsprechenden Angebot angegebenen Dienstleistungen (einschließlich der Bereitstellung von Softwarematerial und Supportleistungen), die vom Lizenzgeber im Rahmen dieses Angebots zu erbringen sind. | | | „ Entwicklerlizenz für eine einzelne Anwendung “ | bezeichnet eine dem Lizenznehmer gewährte Lizenz für das Softwarematerial, die es ihm (und seinen verbundenen Unternehmen) gestattet, untereinander eine Anwendung zu entwickeln, die das Softwarematerial in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen und unter deren Einhaltung nutzen, wobei neue Versionen und verschiedene Ausgaben einer Anwendung für die Zwecke der Anzahl der zulässigen Anwendungen als dieselbe wie die ursprüngliche Anwendung gelten, solange sie sich in derselben Entwicklungslinie befinden. | | | „ Software “ | bezeichnet die vom Lizenzgeber bereitgestellte(n) und im entsprechenden Angebot näher beschriebene(n) Softwarelösung(en). | | | „ Softwarematerial “ | bezeichnet die Software zusammen mit ihrer dazugehörigen Dokumentation. | | | „ Quellcode “ | bezeichnet die von Menschen lesbare Form von Computersoftware, zusammen mit der gesamten Dokumentation und den Kommentaren dazu, die ausreichen, damit ein vernünftig ausgebildeter Computerprogrammierer diese Computersoftware verstehen, benutzen, unterstützen und modifizieren kann. | | | „ Support-Forum “ | hat die in Absatz 1 von ANLAGE 1 angegebene Bedeutung. | | | „ Support-Version “ | bezeichnet eine Version der Software, die Fehler korrigiert, Funktionen hinzufügt oder die Software anderweitig ändert oder aktualisiert, ohne jedoch eine neue Version darzustellen. | | | „ Supportanfrage “ | bezeichnet eine Anfrage, die der Lizenznehmer über das Support-Forum an den Lizenzgeber stellt, um einen Fehler zu melden und seine Korrektur anzufordern oder um nach einer anderen Support- oder Hilfeleistung zu fragen. | | | „ Supportleistungen “ | bezeichnet die vom Lizenzgeber in Bezug auf die Software gemäß ANLAGE 1 zu erbringenden Supportleistungen (einschließlich der Bereitstellung von Updates). | | | „ Genehmigtes UK Addendum “ | bezeichnet die Vorlage Addendum B1.0, die von der britischen Datenschutzbehörde (Information Commissioner's Office) herausgegeben und dem Parlament gemäß § 119A des britischen Datenschutzgesetzes von 2018 am 2. Februar 2022 vorgelegt wurde und am 21. März 2022 in Kraft trat, in der gemäß § 18 der UK Mandatory Clauses überarbeiteten Fassung. | | | „ UK Mandatory Clauses “ | bezeichnet die Mandatory Clauses (obligatorische Klauseln) des genehmigten UK Addendums in der jeweils aktualisierten und von der britischen Datenschutzbehörde veröffentlichten endgültigen Fassung. | | | „ Update “ | bezeichnet eine Support-Version und/oder eine neue Version. |
| 1.2 | Auslegung | | | Sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, gilt in diesen Bedingungen (einschließlich der Einleitung und der Anlagen) Folgendes:
| (a) | Eine Bezugnahme auf eine Person umfasst sowohl juristische Personen (wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als auch natürliche Personen. | | (b) | Eine Bezugnahme auf diese Bedingungen schließt die Anlagen und Anhänge sowie die sonstigen Dokumente ein, die diesen Bedingungen beigefügt sind oder durch Bezugnahme in diese Bedingungen aufgenommen wurden (alle in der jeweils gültigen Fassung). | | (c) | Bezugnahmen auf Klauseln oder Anlagen beziehen sich auf die Klauseln oder Anlagen dieser Bedingungen und Bezugnahmen auf Absätze auf die Absätze der Anlagen bzw. der Anhänge zu den Anlagen (je nach Fall). | | (d) | Die Überschriften der Klauseln dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Bedingungen. | | (e) | Eine Bezugnahme auf „ einschließlich “ oder ähnliche Begriffe in diesen Bedingungen ist als Beispiel zu verstehen und schränkt die allgemeine Anwendbarkeit der vorangehenden Worte nicht ein. | | (f) | Eine Bezugnahme auf eine Rechtsvorschrift bezieht sich auf diese Rechtsvorschrift in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie auf alle untergeordneten Bestimmungen, die im Rahmen dieser Rechtsvorschrift erlassen wurden. |
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| | 2.1 | Diese Bedingungen sind die Rahmenbedingungen, zu denen die Parteien ein Lizenzangebot für die vom Lizenzgeber für den Lizenznehmer zu erbringenden Dienstleistungen abschließen können. Die Parteien können auch nach dem Lizenzangebot von Zeit zu Zeit Zusatzangebote (online, elektronisch oder in gedruckter Form) für Folgendes abschließen:
| (a) | zusätzliche Entwickler des Lizenznehmers, Produktionsumgebung(en) und/oder die Hinzufügung einer Entwicklerlizenz für eine einzelne Anwendung, einer Entwicklerlizenz für mehrere Anwendungen und/oder einer Verteilungslizenzerweiterung über die im Lizenzangebot genannten Bedingungen hinaus (zusammen als „ zusätzliche Nutzung “ bezeichnet); oder | | (b) | eine verlängerte Laufzeit der Supportleistungen, | | | (jeweils ein „ Zusatzangebot “). |
| | 2.2 | Jedes solche Lizenzangebot und jedes Zusatzangebot (jeweils ein „ Angebot “ und zusammen als „ Angebote “ bezeichnet) stellt, sobald es in Übereinstimmung mit Klausel 2.3 vereinbart wurde, einen separaten Vertrag über die Erbringung der in einem solchen Angebot angegebenen Dienstleistungen dar, der diese Bedingungen einschließt. | | 2.3 | Der Lizenzgeber erbringt dem Lizenznehmer nur auf der Grundlage eines Angebots Dienstleistungen. Ein Angebot ist nur für die beiden Parteien verbindlich, nachdem es von beiden Parteien akzeptiert wurde. | | 2.4 | Alle Angebote, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer abgeschlossen werden, unterliegen den in diesen Bedingungen dargelegten Bestimmungen. Keine Bedingungen, die in einem Angebot, Kostenvoranschlag, Schriftverkehr, einer Auftragsbestätigung oder -annahme oder einem ähnlichen Dokument des Lizenznehmers bestätigt wurden, enthalten sind oder mit diesem abgegeben wurden, sind Bestandteil eines Vertrags zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer | | 2.5 | Der Erwerb einer zusätzlichen Nutzung berechtigt den Lizenznehmer zum Erhalt erweiterter Supportleistungen für einen Zeitraum von 1 Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des entsprechenden Angebots (oder für einen anderen, ausdrücklich in einem Angebot angegebenen Zeitraum). | | 2.6 | Im Falle eines Widerspruchs oder einer Unstimmigkeit zwischen den Bestimmungen dieser Bedingungen und den Bestimmungen eines Angebots haben die Bestimmungen des entsprechenden Angebots nur in dem Maße Vorrang, in dem ein solcher Widerspruch oder eine solche Unstimmigkeit besteht. | |
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| | 3.1 | Der Lizenzgeber stellt vorbehaltlich der Zahlung der Gebühren das Softwarematerial in Quellcodeform am ersten Datum des Inkrafttretens des Angebots unter https://github.com/ag-grid zur Verfügung, indem er einen Aktivierungsschlüssel und die für den Zugriff auf das Softwarematerial erforderlichen Anmeldedaten bereitstellt. | | 3.2 | Vorbehaltlich der nachstehenden Klauseln 3.3 und 3.4 gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer und seinen verbundenen Unternehmen beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens des jeweiligen Angebots eine weltweite, unbefristete, nicht exklusive, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, unentgeltliche Lizenz (in Form einer Entwicklerlizenz für eine einzelne Anwendung und/oder mehrere Anwendungen), um den Entwicklern des Lizenznehmers die Nutzung des Softwarematerials (einschließlich aller nach Klausel 3.4 zulässigen Handlungen) in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen zu gestatten, vorbehaltlich der im jeweiligen Angebot festgelegten Begrenzung der Anzahl der zulässigen Entwickler des Lizenznehmers. Mitglieder innerhalb der Gruppe der Entwickler des Lizenznehmers können durch andere Mitglieder ersetzt werden, solange die Anzahl der gleichzeitigen Entwickler des Lizenznehmers zu keinem Zeitpunkt die im jeweiligen Angebot festgelegte Begrenzung überschreitet. Für die Zwecke dieser Begrenzung gilt jeder Entwickler, der JavaScript-Code im Rahmen der Erstellung oder Modifikation der Benutzeroberfläche einer Anwendung modifiziert, als separater Entwickler des Lizenznehmers, wenn diese Erstellung oder Modifikation der Benutzeroberfläche die Software nutzt. Wenn der Lizenznehmer beispielsweise fünf Entwickler hat, die mit JavaScript-Code an der Erstellung oder Modifikation der Benutzeroberfläche einer Anwendung arbeiten, und diese Erstellung oder Modifikation die Software nutzt, aber nur zwei Entwickler direkt mit der Software arbeiten, zählen alle fünf Entwickler als Entwickler des Lizenznehmers. | | 3.3 | Wenn in dem entsprechenden Angebot angegeben ist, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine Verteilungslizenzerweiterung gewährt, gilt ungeachtet sonstiger Bestimmungen in diesen Bedingungen Folgendes:
| (a) | Vorbehaltlich dieser Klausel 3.3 ist die in Klausel 3.2 erteilte Lizenz unterlizenzierbar und unterliegt der in dem entsprechenden Angebot festgelegten Begrenzung der Anzahl der zulässigen Produktionsumgebung(en). | | (b) | Vorbehaltlich dieser Klausel 3.3 und Klausel 3.4(a) unterliegt die Verteilungslizenzerweiterung denselben Lizenzbeschränkungen, die in diesen Bedingungen dargelegt sind. | | (c) | Der Lizenznehmer stellt sicher (und sorgt dafür, dass seine Verbundenen Unternehmen dies sicherstellen), dass die Bedingungen einer Unterlizenz schriftlich vorliegen und im Wesentlichen dieselben und ebenso restriktiv sind wie die Bestimmungen dieser Bedingungen (mit der Ausnahme, dass der Unterlizenznehmer nicht das Recht hat, seine Rechte unterzulizenzieren). |
| | 3.4 | Der Lizenznehmer und seine verbundenen Unternehmen sind berechtigt, das Softwarematerial zu installieren, zu laden, zu starten, darauf zuzugreifen, es auszuführen, zu betreiben und zu archivieren, und zwar für Produktions-, Test-, Archivierungs-, Notfall-Neustart- und -wiederherstellungszwecke sowie zur Entwicklung und Erstellung von abgeleiteten Werken aus dem Softwarematerial in Form von Anwendungen, vorausgesetzt, dass:
| (a) | sofern in dem entsprechenden Angebot nicht angegeben ist, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine Verteilungslizenzerweiterung gewährt, jede erstellte Anwendung nur für interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers und seiner verbundenen Unternehmen verwendet und nicht an Dritte lizenziert werden darf; und | | (b) | der Lizenznehmer und seine verbundenen Unternehmen dem Endbenutzer einer Anwendung nicht gestatten dürfen, die Software unabhängig von der von diesem Endbenutzer benutzten Anwendung oder mit anderen Anwendungen als diese zu nutzen bzw. durch andere Anwendungen als diese nutzen zu lassen. |
| | 3.5 | Um Missverständnisse auszuschließen: Der Lizenznehmer und seine verbundenen Unternehmen dürfen Modifikationen am Quellcode der Software für die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer (und seine verbundenen Unternehmen) in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen vornehmen. Für den Fall, dass der Lizenznehmer und/oder seine verbundenen Unternehmen Modifikationen am Quellcode der Software vornehmen, ist der Lizenzgeber ab dem Datum, an dem die Modifikationen vorgenommen wurden, nicht verpflichtet, die Supportleistungen in Bezug auf diese Modifikationen zu erbringen. | | 3.6 | Der Lizenznehmer und seine verbundenen Unternehmen dürfen den Urheberrechtsvermerk in den Dateien des Softwarematerials nicht ändern oder entfernen. | | 3.7 | Der Lizenznehmer und seine verbundenen Unternehmen dürfen das Softwarematerial oder Modifikationen nur so weiterverteilen, wie es in diesen Bedingungen ausdrücklich erlaubt ist. Um Missverständnisse auszuschließen: Der Lizenznehmer und seine verbundenen Unternehmen dürfen das Softwarematerial und die Modifikationen:
| (a) | nur weiterverteilen, indem sie die Software oder einen Teil der Software in die Anwendung(en) aufnehmen; und | | (b) | nicht als Teil einer Anwendung weiterverteilen, die als Entwicklungs-Toolkit oder -Bibliothek, als Application-Builder, als Website-Builder, als User-Interface-Designer oder als eine Anwendung beschrieben werden kann, die für Software-, Anwendungs- oder Website-Entwickler oder -Designer bestimmt ist oder einen ähnlichen Zweck oder ähnliche Funktionen hat (wie vom Lizenzgeber festgelegt). |
| | 3.8 | Vorbehaltlich der Klausel 3.5 erbringt der Lizenzgeber die Supportleistungen für die Entwickler des Lizenznehmers gemäß ANLAGE 1 für einen Zeitraum von 1 Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des entsprechenden Angebots oder für einen anderen, im entsprechenden Angebot ausdrücklich angegebenen Zeitraum. | | 3.9 | Der Lizenznehmer stellt sicher, dass alle seine verbundenen Unternehmen alle ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Bedingungen einhalten, einschließlich aller Beschränkungen der gemäß Klausel 3.2 gewährten Lizenz (ungeachtet der Tatsache, dass die verbundenen Unternehmen nicht Partei dieser Bedingungen sind). Der Lizenznehmer haftet für alle Handlungen oder Unterlassungen der verbundenen Unternehmen in Bezug auf diese Bedingungen, als ob diese Handlungen oder Unterlassungen die Handlungen oder Unterlassungen des Lizenznehmers wären. | |
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| | 4.1 | Diese Klausel 4 gilt nur, wenn eine Testlizenz erteilt wird. | | 4.2 | Wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine Testlizenz gewährt, gilt unbeschadet aller sonstigen Bestimmungen in diesen Bedingungen Folgendes:
| (a) | Die Klauseln 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 und 3.8 finden keine Anwendung (sofern und solange zwischen den Parteien kein Lizenzangebot abgeschlossen wird), und der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer und seinen verbundenen Unternehmen stattdessen eine widerrufliche, nicht exklusive, unbefristete, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Installation, zum Laden, Starten, Ausführen, Betreiben und Archivieren des Softwarematerials und zum Zugriff darauf (in der am Datum des Inkrafttretens zur Verfügung gestellten Form) ausschließlich zu internen Evaluierungs- und Prüfungszwecken des Lizenznehmers und seiner verbundenen Unternehmen, damit sie entscheiden können, ob eine kostenpflichtige Lizenz für die Software erworben werden soll, und zu keinem anderen Zweck. | | (b) | Der Lizenznehmer kann am Datum des Inkrafttretens unter https://www.github.com/ag-grid auf das Softwarematerial in Quellcodeform zugreifen. | | (c) | Die Klauseln 13 und 14 finden keine Anwendung, und diese Bedingungen treten am Datum des Inkrafttretens in Kraft und gelten:
| (i) | für einen Zeitraum von 60 Tagen, bestehend aus einem Probezeitraum von 30 Tagen und einem weiteren Zeitraum von 30 Tagen, in dem die Parteien die Annahme eines Lizenzangebots vereinbaren können, vorausgesetzt, dass eine solche Annahme die Anwendung der Klauseln 13 und 14 bewirkt; oder | | (ii) | bis zur Kündigung durch eine der Parteien, | | | je nachdem, was zuerst eintritt. |
| | (d) | Die Klauseln 5, 6.1(f) und 9 finden keine Anwendung (sofern und solange zwischen den Parteien kein Lizenzangebot abgeschlossen wird). | | (e) | Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software Wasserzeichen auf die Ausgabe (einschließlich jeglicher Software, die einen Teil der Software enthält) setzen, eingeschränkte Funktionen haben, für einen begrenzten Zeitraum funktionieren oder die Funktionen oder die Funktionsdauer einer Ausgabe einschränken kann. Der Lizenznehmer erkennt an, dass der Zugriff auf Dateien oder Ausgaben, die mit der Software erstellt wurden, und/oder deren Nutzung ausschließlich auf sein eigenes Risiko erfolgt. | | (f) | Unbeschadet aller sonstigen Bestimmungen in diesen Bedingungen ist der Lizenzgeber nur verpflichtet, den Entwicklern des Lizenznehmers die in Absatz 1.1(a) von ANLAGE 1 beschriebenen Evaluierungs-Supportleistungen zu erbringen. |
| | 4.2 | Vorbehaltlich der Klausel 10.1 erkennt der Lizenznehmer in Bezug auf die Nutzung der Testlizenz für das Softwarematerial an, dass dieses:
| (a) | nur für interne Evaluierungs- und Prüfungszwecke zur Verfügung gestellt wird; | | (b) | vom Lizenznehmer und seinen verbundenen Unternehmen auf eigenes Risiko genutzt, getestet und evaluiert wird; und | | (c) | das einzige Mittel ist, mit dem der Lizenznehmer prüfen kann, ob das Softwarematerial für die Zwecke des Lizenznehmers und seiner verbundenen Unternehmen geeignet ist, und dass es kein Abnahmeverfahren in Bezug auf das Softwarematerial gibt, sobald der Lizenznehmer eine bezahlte Lizenz für die Software erworben hat. |
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| | 5.1 | Die Gebühren werden vom Lizenzgeber jährlich im Voraus ab dem Datum des Inkrafttretens des Angebots in Rechnung gestellt. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, muss der Lizenznehmer jede gültige Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlen. | | 5.2 | Sofern in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, verstehen sich alle in diesen Bedingungen genannten Beträge zuzüglich der Umsatzsteuer („ USt. “), die, sofern sie vom Lizenzgeber erhoben wird, vom Lizenznehmer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe und Weise zu zahlen ist. Alle sonstigen Steuern, Abgaben, Zölle oder ähnlichen Kosten gehen zu Lasten des Lizenzgebers. | | 5.3 | Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt der Lizenzgeber seine Rechnungen in USD aus und der Lizenznehmer bezahlt diese in USD. | |
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| | 6.1 | Der Lizenzgeber sichert zu und garantiert, dass:
| (a) | er das Recht hat, diese Bedingungen einzugehen sowie gemäß diesen Bedingungen das Softwarematerial zu lizenzieren und (ggf.) die Supportleistungen zu erbringen; | | (b) | die Supportleistungen (ggf.) mit angemessener Sorgfalt, Fachkenntnis und Gewissenhaftigkeit erbracht werden; | | (c) | das Softwarematerial und Supportleistungen (ggf.) allen anwendbaren Gesetzen, behördlichen Anforderungen, verbindlichen Standards und Verfahrensregeln der jeweils zuständigen Behörden entsprechen; | | (d) | er nicht wissentlich eine Computersoftwareroutine in die Software einbaut, die dazu bestimmt ist oder entwickelt wurde, den normalen Betrieb von Computersystemen, Software oder auf einem Computersystem gespeicherten Informationen zu deaktivieren, zu beschädigen, zu löschen, zu stören oder zu beeinträchtigen, einen unbefugten Zugang dazu zu ermöglichen oder diese zu modifizieren oder zu überwachen, einschließlich Viren, Würmer, „Time Bombs“, „Time Locks“, „Drop-dead Devices“, Zugangscodes, Sicherheitsschlüssel, „Backdoors“ oder „Trapdoor Devices“; | | (e) | die Software keine einschränkende Open-Source-Software enthält und auch nicht enthalten wird; und | | (f) | die Software im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Dokumentation für einen Zeitraum von 90 Tagen nach Folgenden Zeitpunkten funktioniert: (i) dem ersten Datum des Inkrafttretens des Angebots; und (ii) der Bereitstellung einer neuen Version in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen, mit der Maßgabe, dass diese Garantie nicht für Fehler oder Ausfälle gilt, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: (i) einen Maschinenfehler; (ii) eine Nichteinhaltung der Betriebsanweisungen durch den Lizenznehmer (und/oder seine verbundenen Unternehmen); (iii) eine Fahrlässigkeit oder einen Unfall einer anderer natürlichen oder juristischen Person als der Lizenzgeber; oder (iv) Änderungen an der Software durch eine andere natürliche oder juristische Person als den Lizenzgeber. |
| | 6.2 | Der Lizenznehmer sichert zu und garantiert, dass:
| (a) | er das Recht hat, diese Bedingungen einzugehen und seine Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen zu erfüllen; und | | (b) | er bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen dieser Bedingungen alle geltenden Gesetze, behördlichen Anforderungen, verbindlichen Standards und Verfahrensregeln der jeweils zuständigen Behörden einhält (und dafür sorgt, dass auch seine verbundenen Unternehmen diese einhalten). |
| | 6.3 | DER LIZENZGEBER GARANTIERT NICHT, DASS DER BETRIEB DES SOFTWAREMATERIALS ODER DES VON DER SOFTWARE ERZEUGTEN CODES UNUNTERBROCHEN ODER FEHLERFREI IST. DER LIZENZGEBER STELLT DAS SOFTWAREMATERIAL OHNE MÄNGELGEWÄHR ZUR VERFÜGUNG. ALLE GARANTIEN, DIE NICHT AUSDRÜCKLICH IN DIESEN BEDINGUNGEN AUFGEFÜHRT SIND, EINSCHLIESSLICH DER GARANTIEN HISICHTLICH RECHTSMÄNGEL, DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN, DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, WERDEN IM VOLLEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG ABGELEHNT. | | 6.4 | DIE EINZIGE UND AUSSCHLIESSLICHE ABHILFE DES LIZENZNEHMERS BEI EINEM VERSTOSS GEGEN DIE GARANTIE GEMÄSS KLAUSEL 6.1(f) BESTEHT DARIN, DEN LIZENZGEBER AUFZUFORDERN, DEN BETROFFENENEN TEIL DER SOFTWARE ZU REPARIEREN, UM DIE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER DOKUMENTATION SICHERZUSTELLEN. | |
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| | 7.1 | Unbeschadet der Verpflichtungen und Haftungen des Lizenznehmers im Rahmen dieser Bedingungen ist der Lizenznehmer verpflichtet, für die Laufzeit dieser Bedingungen bei angesehenen und großen Versicherern Versicherungspolicen abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die für ein Unternehmen der Art des Lizenznehmers ausreichend sind und alle potenziellen Haftungen des Lizenznehmers im Rahmen dieser Bedingungen abdecken, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung und einer Betriebshaftpflichtversicherung. Wenn der Versicherungsschutz auf Schadenersatzbasis abgeschlossen wird, muss er vom Lizenznehmer für mindestens sechs Jahre nach Beendigung dieser Bedingungen aufrechterhalten werden. Auf Verlangen des Lizenzgebers legt der Lizenznehmer für jede Versicherung sowohl den Versicherungsschein mit den Einzelheiten des Versicherungsschutzes als auch den Beleg über die Zahlung der Prämie für das laufende Jahre vor. | |
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| | 8.1 | Alle geistigen Eigentumsrechte am Lizenzgebermaterial und am Softwarematerial sind und bleiben zu jeder Zeit das ausschließliche Eigentum des Lizenzgebers oder seiner Drittlizenzgeber. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Laufzeit dieser Bedingungen eine eingeschränkte, nicht übertragbare, unentgeltliche und nicht exklusive Lizenz zur Nutzung des Lizenzgebermaterials für die internen Geschäftszwecke des Lizenznehmers nur in Verbindung mit dem Erhalt des Softwarematerials und der Supportleistungen gemäß diesen Bedingungen. | | 8.2 | Alle geistigen Eigentumsrechte am Lizenznehmermaterial sind und bleiben zu jeder Zeit das ausschließliche Eigentum des Lizenznehmers oder seiner Drittlizenzgeber. Falls zutreffend, gewährt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber für die Laufzeit dieser Bedingungen eine eingeschränkte, nicht übertragbare, unentgeltliche und nicht exklusive Lizenz zur Nutzung des Lizenznehmermaterials ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen. Vorbehaltlich der Klausel 8.1 gelten keine geistigen Eigentumsrechte an einer vom Lizenznehmer erstellten Anwendung oder Modifikation als im Rahmen dieser Bedingungen auf den Lizenzgeber übertragen. | | 8.3 | Jede Partei darf Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen, technische Informationen, Erfindungen, Ideen oder Techniken jeglicher Art, die sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Bedingungen nutzt oder erwirbt („ Know-how “), zu ihrem eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter verwenden oder wiederverwenden, vorausgesetzt, dass dieses Know-how:
| (a) | keine Verletzung irgendeines Teils der geistigen Eigentumsrechte der anderen Partei (oder der Drittlizenzgeber der anderen Partei) beinhaltet; oder | | (b) | nicht die Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen der anderen Partei beinhaltet, wenn eine solche Nutzung oder Offenlegung gegen Klausel 11 verstoßen würde. |
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| | 9.1 | Der Lizenzgeber hält den Lizenznehmer schad- und klaglos in Bezug auf alle Verluste, die dem Lizenznehmer auf irgendeine Weise aus oder im Zusammenhang mit Ansprüchen entstehen, die aufgrund einer Verletzung von geistigen Eigentumsrechten oder anderen Eigentumsrechten Dritter durch den Erhalt, den Besitz oder die Nutzung des Softwarematerials, des Lizenzgebermaterials und/oder der Supportleistungen durch den Lizenznehmer geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dass:
| (a) | der Lizenznehmer den Lizenzgeber so schnell wie möglich schriftlich über einen Anspruch gemäß Klausel 9.1 benachrichtigt, von dem er Kenntnis hat (ein „ freigestellter Anspruch “); | | (b) | der Lizenznehmer ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers, die nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden darf, keine Haftung anerkennt und keinem Vergleich oder keiner Einigung in Bezug auf einen freigestellten Anspruch zustimmt; | | (c) | der Lizenzgeber jederzeit ab der Benachrichtigung gemäß Klausel 9.1 (a) auf sein Verlangen und seine Kosten berechtigt ist, die ausschließliche Verteidigung gegen den freigestellten Anspruch zu übernehmen (was das Recht einschließt, alle Verfahren oder Klagen in Bezug auf den freigestellten Anspruch zu führen, die Beilegung auszuhandeln und alle Gespräche und Streitbeilegungsbemühungen im Zusammenhang mit dem freigestellten Anspruch zu führen, vorausgesetzt, dass keine Beilegung eines Anspruchs, die die Rechte des Lizenznehmers beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte oder ein Eingeständnis eines Verschuldens oder einer Haftung seitens des Lizenznehmers beinhaltet, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenznehmers eingegangen wird); und | | (d) | der Lizenznehmer dem Lizenzgeber jede Unterstützung zukommen lässt, die der Lizenzgeber im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen den freigestellten Anspruch angemessenerweise verlangen kann. |
| | 9.2 | Unbeschadet der Klausel 9.1 kann der Lizenzgeber, falls der Empfang, der Besitz oder die Nutzung von Softwarematerial, Lizenzgebermaterial und/oder Supportleistungen aufgrund eines Anspruchs, in Bezug auf den der Lizenzgeber gemäß Klausel 9.1 zur Freistellung verpflichtet ist, eingeschränkt wird, nach eigenem Ermessen entweder die für den weiteren Empfang, den Besitz und die Nutzung erforderlichen Rechte beschaffen oder unverzüglich die Änderungen oder den Ersatz vornehmen, die erforderlich sind, damit durch den Empfang, den Besitz und die Nutzung keine Rechte verletzt werden. | | 9.3 | Die Verpflichtungen des Lizenzgebers aus den Klauseln 9.1 und 9.2 gelten nicht für Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer:
| (a) | bei denen nicht ausdrücklich angegeben ist, dass das Softwarematerial, das Lizenzgebermaterial und/oder die Supportleistungen die Grundlage für den Anspruch des Dritten gegen den Lizenznehmer bilden; | | (b) | die sich aus der Nutzung oder Kombination des Softwarematerials, des Lizenzgebermaterials und/oder der Supportleistungen oder eines Teils davon mit Software, Hardware, Daten, Materialien oder Prozessen ergeben, die nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden, und die Rechtsverletzung ohne diese Nutzung oder Kombination nicht eingetreten wäre; | | (c) | die sich aus Softwarematerial, Lizenzgebermaterial und/oder Supportleistungen ergeben, das bzw. die dem Lizenznehmer kostenlos zur Verfügung gestellt wurde(n); oder | | (d) | die sich aus dem Lizenznehmermaterial, den Handlungen oder Unterlassungen der Entwickler des Lizenznehmers oder dem Verstoß des Lizenznehmers gegen diese Bedingungen ergeben. |
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| | 10.1 | Die Haftung keiner der Parteien:
| (a) | für Todesfälle oder Körperverletzungen, die durch ihre Fahrlässigkeit verursacht wurden; | | (b) | für betrügerische Falschdarstellung oder eine andere betrügerische Handlung oder Unterlassung; | | (c) | für eine Verletzung der Klauseln 3.6, 3.7 und/oder 11; | | (d) | für die Verletzung einer in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungsfreistellung; oder | | (e) | für eine andere Haftung, die nicht rechtmäßig ausgeschlossen oder beschränkt werden kann; | | | wird durch diese Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt, auch wenn eine andere Bestimmung dieser Bedingungen dies nahelegen könnte. |
| | 10.2 | VORBEHALTLICH DER KLAUSEL 10.1 HAFTET KEINE DER PARTEIEN FÜR:
| (a) | INDIREKTE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN ODER BESONDERE VERLUSTE; | | (b) | ENTGANGENE GEWINNE; | | (c) | DEN VERLUST VON GESCHÄFTSMÖGLICHKEITEN ODER AUFTRÄGEN; | | (d) | VERLORENE PRODUKTIONS- ODER BETRIEBSZEIT; | | (e) | DEN VERLUST ODER DIE BESCHÄDIGUNG VON DATEN; ODER | | (f) | DEN VERLUST VON GESCHÄFTSWERT ODER ERWARTETEN EINSPARUNGEN; | | | UNABHÄNGIG DAVON, WIE EIN SOLCHER VERLUST ENTSTANDEN IST (SEI ES DURCH VERTRAGSBRUCH, UNERLAUBTE HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), VERLETZUNG GESETZLICHER PFLICHTEN ODER ANDERWEITIG), SOWIE UNABHÄNGIG DAVON, OB ER VORHERSEHBAR WAR ODER NICHT ODER OB DIE PARTEI, DIE ANSONSTEN FÜR IHN HAFTBAR WÄRE, ÜBER DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN VERLUSTES INFORMIERT WAR (UND FÜR DIE ZWECKE DIESER KLAUSEL 10.2 UMFASST DER BEGRIFF „ VERLUST “ SOWOHL EINEN TEILVERLUST ODER EINE WERTMINDERUNG ALS AUCH EINEN VOLLSTÄNDIGEN ODER TOTALEN VERLUST). |
| | 10.3 | VORBEHALTLICH DER KLAUSELN 10.1 UND 10.2 IST DIE GESAMTHAFTUNG EINER PARTEI GEGENÜBER DER ANDEREN PARTEI, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEN BEDINGUNGEN, DEM GEGENSTAND DIESER BEDINGUNGEN UND IHREN DAMIT VERBUNDENEN HANDLUNGEN ODER UNTERLASSUNGEN (UNABHÄNGIG DAVON, OB ES SICH UM VERTRAGSBRUCH, EINE UNERLAUBTE HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), EINER VERLETZUNG GESETZLICHER PFLICHTEN ODER SONSTIGES HANDELT) AUF DEN HÖHEREN DER FOLGENDEN BETRÄGE BESCHRÄNKT: (A) DIE SUMME ALLER VOM LIZENZNEHMER GEMÄSS DIESEN BEDINGUNGEN ZU ZAHLENDEN BETRÄGE (UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE BEREITS GEZAHLT WURDEN ODER NICHT), UND (B) 5.000 USD. DIE GESAMTHAFTUNG EINER PARTEI FÜR EIN BESTIMMTES EREIGNIS ÜBERSTEIGT NICHT DIE GEMÄSS DEM VORSTEHENDEN BERECHNETE GESAMTHAFTUNG DIESER PARTEI, ABZÜGLICH DER BETRÄGE, DIE FÜR FRÜHERE EREIGNISSE ZU ZAHLEN SIND, DIE ZU EINER HAFTUNG DIESER PARTEI FÜHREN UND DIE VOR DEM DATUM DIESES BESTIMMTEN EREIGNISSES EINGETRETEN SIND. | |
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| | 11.1 | Jede Partei:
| (a) | behandelt alle vertraulichen Informationen der anderen Partei, die sie im Zusammenhang mit diesen Bedingungen erhält, vertraulich; | | (b) | verwendet diese vertraulichen Informationen nur in dem Maße, wie es für die Erfüllung dieser Bedingungen oder die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieser Bedingungen unbedingt erforderlich ist; | | (c) | gibt solche vertraulichen Informationen vorbehaltlich der Klausel 11.2 nicht an Dritte weiter, mit Ausnahme ihrer professionellen Berater, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer (sowie an verbundene Unternehmen und Unterlizenznehmer, soweit dies gemäß diesen Bedingungen zulässig ist), und zwar nur bei tatsächlichem Informationsbedarf und soweit dies für die Zwecke dieser Bedingungen unbedingt erforderlich und zulässig ist sowie vorbehaltlich einer dieser Klausel 11 entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung für jede dieser Personen; und | | (d) | gibt auf Verlangen und in jedem Fall bei Beendigung dieser Bedingungen (aus welchem Grund auch immer) unverzüglich alle Materialien (in welcher Form auch immer), die solche vertraulichen Informationen enthalten, verkörpern oder aufzeichnen und sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, an die andere Partei zurück und bestätigt auf Verlangen der anderen Partei schriftlich, dass sie dies getan hat. |
| | 11.2 | Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder von einem Gericht, einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde mit entsprechender Befugnis angeordnet wird (jedoch nur im erforderlichen Umfang), vorausgesetzt, dass die Partei, die zu einer solchen Offenlegung gezwungen ist, die andere Partei im Voraus über die Offenlegung informiert, soweit dies gesetzlich zulässig ist. | |
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| | 12.1 | Jede Partei verpflichtet sich, während der Laufzeit dieser Bedingungen jederzeit die Datenschutzgesetze einzuhalten. | | 12.2 | Der Lizenzgeber legt in seiner Datenschutzrichtlinie (zu finden unter https://www.ag-grid.com/privacy) dar, wie er die personenbezogenen Daten von Endbenutzern verwendet. | | 12.3 | Sofern die Parteien nicht im Voraus ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, übermittelt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber keine personenbezogenen Daten und nimmt keine Handlungen oder Unterlassungen vor, die dazu führen würden, dass der Lizenzgeber personenbezogene Daten verarbeitet. | | 12.4 | Es ist nicht zu erwarten, dass der Lizenzgeber bei der Erbringung der Dienstleistungen personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO verarbeitet, aber wenn er dies doch tut, stellen die Parteien sicher, dass Datenverarbeitungsklauseln in den entsprechenden Auftrag aufgenommen werden. | | 12.5 | Der Lizenzgeber geht nicht davon aus, dass er bei der Erbringung der Supportleistungen personenbezogene Daten erhält. Soweit die Parteien jedoch personenbezogene Daten für die Zwecke der Erbringung der Supportleistungen austauschen, vereinbaren sie, dass sie für alle ausgetauschten personenbezogenen Daten als unabhängige Verantwortliche fungieren und jeweils ihre Verpflichtungen gemäß den Datenschutzgesetzen erfüllen. | | 12.6 | Für den Fall, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen der Supportleistungen weitergegeben werden, außerhalb des Vereinigten Königreichs oder des EWR an ein Land übermittelt werden, dass kein angemessenes Land ist, vereinbaren die Parteien, dass diese Verarbeitung die EU SCCs in der durch das genehmigte UK Addendum geänderten Fassung für gelten. Der Lizenzgeber ist der „Datenimporteur“ und erfüllt dementsprechend die Verpflichtungen des „Datenimporteurs“ in den EU SCCs und der Lizenznehmer ist der „Datenexporteur“ und erfüllt dementsprechend die Verpflichtungen des „Datenexporteurs“. | | 12.7 | Die EU SCCs finden wie folgt Anwendung:
| (a) | Die Klausel 7 (Kopplungsklausel) von Abschnitt 1 findet Anwendung. | | (b) | Der zweite Absatz von Klausel 11 lit. a (Rechtsbehelf) in Abschnitt II (in Bezug auf eine unabhängige Streitbeilegungsstelle) findet keine Anwendung. | | (c) | Klausel 13 lit. a (Aufsicht) in Abschnitt II gilt auf der Grundlage dessen, wo der Lizenznehmer als Datenexporteur niedergelassen ist: (i) in der EU niedergelassen: „Die Aufsichtsbehörde, die dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass der Datenexporteur bei Datenübermittlungen die Verordnung (EU) 2016/679 einhält, fungiert als zuständige Aufsichtsbehörde (entsprechend der Angabe in Anhang I.C)“; (ii) außerhalb der EU niedergelassen, fällt aber innerhalb des extraterritorialen Anwendungsbereichs der EU-DSGVO und hat einen EU-Vertreter benannt: „Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelassen ist, fungiert als zuständige Aufsichtsbehörde (entsprechend der Angabe in Anhang I.C)“; (iii) außerhalb der EU niederlassen, fällt aber in den extraterritorialen Anwendungsbereich der EU-DSGVO, ohne jedoch einen EU-Vertreter benennen zu müssen: „Die Aufsichtsbehörde eines der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Personen niedergelassen sind, deren personenbezogene Daten gemäß diesen Klauseln im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen übermittelt werden oder deren Verhalten beobachtet wird, fungiert als zuständige Aufsichtsbehörde (entsprechend der Angabe in Anhang I.C).“ | | (d) | Option 1 von Klausel 17 findet Anwendung und das anwendbare Recht ist das Recht der Republik Irland. | | (e) | In Klausel 18 (b) sind diese Gerichte die der Republik Irland. |
| | 12.8 | Das genehmigte UK Addendum findet wie in Anhang B zu diesen Bedingungen dargelegt Anwendung. | |
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| | 13.1 | Diese Bedingungen treten am Datum des Inkrafttretens in Kraft und enden automatisch und ohne Vorankündigung mit dem Ablauf oder der Beendigung des letzten Angebots, sofern sie nicht vorher gemäß den Bedingungen gekündigt werden. | |
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| | 14.1 | Das entsprechende Angebot gilt ab dem späteren der folgenden beiden Zeitpunkte: (i) dem Datum des Inkrafttretens; und (ii) dem im entsprechenden Angebot angegebene Datum des Inkrafttretens („ Datum des Inkrafttretens des Angebots “). Das entsprechende Angebot gilt ab dem Datum des Inkrafttretens des Angebots für einen Zeitraum von 12 Monaten („ Erstlaufzeit des Angebots “), sofern es nicht früher gemäß seinen Bedingungen oder gemäß diesen Bedingungen gekündigt wird. Danach endet es automatisch und ohne Vorankündigung, es sei denn, die Parteien vereinbaren spätestens 30 Tage vor dem Ende der Erstlaufzeit des Angebots (oder einer gemäß dieser Klausel vereinbarten Angebotsverlängerungslaufzeit) schriftlich (durch die Annahme eines Zusatzangebots), dass die Bedingungen des entsprechenden Angebots um einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem im jeweiligen Zusatzangebot festgelegten Datum des Inkrafttretens verlängert werden, sofern in den Bedingungen des entsprechenden Zusatzangebots nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist („ Angebotsverlängerungslaufzeit “). | | 14.2 | Sofern das entsprechende Angebot nicht gemäß dieser Klausel verlängert oder gemäß seinen Bedingungen oder diesen Bedingungen vorzeitig gekündigt wird, endet es automatisch und ohne Vorankündigung am Ende der entsprechenden Angebotsverlängerungslaufzeit. | |
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| | 15.1 | Jede Partei kann diese Bedingungen und/oder ein Angebot durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:
| (a) | die andere Partei eine Bestimmung dieser Bedingungen wesentlich verletzt und diese Verletzung nicht behebbar ist; | | (b) | die andere Partei eine Bestimmung dieser Bedingungen wesentlich verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung behebt, sofern sie behebbar ist; | | (c) | die andere Partei ein Insolvenzereignis erleidet oder erfährt, soweit eine solche Kündigung nach geltendem Recht zulässig ist; oder | | (d) | die andere Partei mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesen Bedingungen gemäß Klausel 17 für einen Zeitraum von 30 Tagen oder mehr in Verzug ist. |
Eine Verletzung für die Zwecke dieser Klausel 15.1 gilt als behebbar, wenn es möglich ist, Schritte zu unternehmen, um die andere Partei in die gleiche Lage zu versetzen, in der sie sich (abgesehen vom Datum) befunden hätte, wenn die Verletzung nie stattgefunden hätte. | |
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| | 16.1 | Die Beendigung eines Angebots hat nicht die Beendigung der gesamten Bedingungen oder eines anderen Angebots zur Folge, die Beendigung dieser Bedingungen führt jedoch automatisch zur Beendigung aller Angebote. | | 16.2 | Die Beendigung dieser Bedingungen und/oder eines Angebots aus irgendeinem Grund hat keine Auswirkungen auf:
| (a) | aufgelaufene Rechte oder Verbindlichkeiten, die eine der Parteien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beendigung hat; oder | | (b) | das Inkrafttreten oder die Aufrechterhaltung von Bestimmungen, die ausdrücklich oder stillschweigend bei oder nach der Beendigung in Kraft treten oder sollen. Unbeschadet des Vorstehenden gelten die Klauseln 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 16 und 18 auch nach der Beendigung dieser Bedingungen. |
| |
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| | | Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für eine Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesen Bedingungen, die auf Umstände zurückzuführen ist, auf die sie nach vernünftigem Ermessen keinen Einfluss hat (einschließlich Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Naturgewalten oder höhere Gewalt, Kriegshandlungen (ob mit oder ohne Kriegserklärung), Terrorismus, Aufruhr, bürgerliche Unruhen, Rebellionen oder Revolutionen, Streiks, Aussperrungen oder andere Formen von Arbeitskampfmaßnahmen), vorausgesetzt, dass die Verpflichtung des Lizenznehmers, gemäß diesen Bedingungen fällige Zahlungen zu leisten, davon unberührt bleibt. | |
|
| | 18.1 | Sofern nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen gestattet, darf der Lizenznehmer ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers seine Rechte oder Verpflichtungen aus diesen Bedingungen weder ganz noch teilweise unterlizenzieren, abtreten, untervergeben oder übertragen. | | 18.2 | Für den Fall, dass der Lizenzgeber zustimmt, dass der Lizenznehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen an einen Unterauftragnehmer vergibt, bleibt der Lizenznehmer für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen haftbar und sorgt dafür, dass der Unterauftragnehmer alle einschlägigen Bestimmungen dieser Bedingungen einhält, die für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen gelten. | | 18.3 | Alle Mitteilungen und Zustimmungen im Zusammenhang mit diesen Bedingungen müssen schriftlich erfolgen. Mitteilungen müssen an die Anschrift des Empfängers gesendet werden, die in diesen Bedingungen angegeben ist oder von der betreffenden Partei in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen anderweitig mitgeteilt wurde. Mitteilungen müssen persönlich, per dokumentierter Zustellung oder Einschreibesendung mit Zustellungspriorität oder einer anderen Form von Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein (und per Luftpost, wenn sie an einen Ort außerhalb des Vereinigten Königreichs oder von einem solchen Ort gesendet werden) gesendet werden und gelten zu folgenden Zeitpunkten als zugestellt:
| (a) | bei persönlicher Übergabe bei Zustellung; | | (b) | bei Versand per Einschreiben zwei Tage nach dem Datum des Poststempels (oder bei Versand per Luftpost sieben Tage nach dem Datum des Poststempels); und | | (c) | bei Übermittlung per E-Mail um 9.00 Uhr am nächsten Arbeitstag nach der Übermittlung. |
| | 18.4 | Sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren, gilt Folgendes:
| (a) | Wenn eine Partei:
| (i) | ein in diesen Bedingungen oder gesetzlich vorgesehenes Recht oder einen in diesen Bedingungen oder gesetzlich vorgesehenen Rechtsanspruch nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise ausübt; oder | | (ii) | sich damit einverstanden erklärt, ein in diesen Bedingungen oder gesetzlich vorgesehenes Recht oder ein in diesen Bedingungen oder gesetzlich vorgesehenen Rechtsanspruch nicht auszuüben oder die Ausübung zu verzögern; |
so gilt dies nicht als Verzicht auf die Ausübung dieses oder eines anderen Rechts bzw. dieses oder eines anderen Rechtsanspruchs durch diese Partei und eine weitere solche Ausübung durch sie wird nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt; und | | (b) | keine Rechte, Befugnisse oder Rechtsansprüche, die einer Partei gemäß diesen Bedingungen oder anderweitig zur Verfügung stehen, schließen irgendwelche anderen Rechte, Befugnisse oder Rechtsansprüche aus, die dieser Partei gemäß diesen Bedingungen oder anderweitig zur Verfügung stehen. |
| | 18.5 | Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund als unwirksam oder nicht durchsetzbar erweisen, so berührt dies nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit einer anderen Bestimmung dieser Bedingungen oder dieser Bedingungen insgesamt. Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen dementsprechend als unwirksam oder nicht durchsetzbar erweisen, aber wirksam oder durchsetzbar sein, wenn ein Teil der Bestimmung gestrichen würde, so gilt die betreffende Bestimmung mit der/den Änderung(en), die erforderlich ist/sind, um sie wirksam und durchsetzbar zu machen. | | 18.6 | Alle Änderungen dieser Bedingungen müssen vereinbart, schriftlich niedergelegt und im Namen beider Parteien unterzeichnet werden, bevor sie in Kraft treten. | | 18.7 | Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, soll und kann durch nichts in diesen Bedingungen eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien begründet, eine Partei zum Vertreter der anderen Partei gemacht oder eine Partei ermächtigt werden, im Namen der anderen Partei Verpflichtungen einzugehen, Verbindlichkeiten zu übernehmen oder Kredite zu verpfänden. Keine der Parteien darf so handeln oder (ausdrücklich oder stillschweigend) so auftreten, als ob sie ein Vertreter der anderen Partei wäre oder eine solche Befugnis hätte. | | 18.8 | Jede Partei bestätigt, dass sie beim Abschluss und bei der Erfüllung dieser Bedingungen als eigenständiger Unternehmer und nicht als Vertreter eines nicht offengelegten dritten Unternehmers handelt. | | 18.9 | Eine Person, die keine Vertragspartei dieser Bedingungen ist, hat keine Rechte aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen, weder gemäß dem britischen Vertragsgesetz (Rechte Dritter) von 1999 (Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999) noch auf einer anderen Grundlage. | | 18.10 | Der Lizenzgeber:
| (a) | hält alle geltenden Gesetze, Gesetzesvorschriften, Bestimmungen und Kodizes zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption ein, einschließlich des britischen Antikorruptionsgesetzes von 2010 (Bribery Act 2010, „ Gesetz “); | | (b) | tut nichts, was eine Straftat darstellen würde oder bewirken würde, dass der Lizenznehmer eine Straftat im Sinne des Gesetzes begeht; | | (c) | verfügt über eigene Richtlinien und Verfahren (auf Anfrage werden dem Lizenznehmer Kopien davon zur Verfügung gestellt), einschließlich angemessener Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung des Gesetzes gemäß den in den Leitlinien zum Gesetz dargelegten Grundsätzen, behält diese während der gesamten Laufzeit dieser Bedingungen bei und setzt sie gegebenenfalls durch; | | (d) | meldet dem Lizenznehmer unverzüglich jedes Ersuchen um einen unzulässigen finanziellen oder sonstigen Vorteil jeglicher Art oder jede Forderung nach einem solchen Vorteil, das bzw. die der Lizenzgeber im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Bedingungen erhält; und | | (e) | sorgt dafür, dass alle nahestehenden Personen (wie im Gesetz definiert) des Lizenzgebers die Klauseln 18.10 (a) bis (c) einhalten. |
Eine Verletzung dieser Klausel 18.10 durch den Lizenzgeber stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den Lizenznehmer zur sofortigen schriftlichen Kündigung der vorliegenden Bedingungen berechtigt. | | 18.11 | Diese Bedingungen enthalten alle Bestimmungen, die zwischen den Parteien in Bezug auf die darin abgedeckten Themen vereinbart wurden, und in Bezug auf diese Themen sind keine anderen Bedingungen zwischen den Parteien anwendbar, insbesondere solche, die in vom Lizenznehmer ausgestellten Bestellungen enthalten sind. Jede Partei erkennt an, dass sie durch nichts, was die andere Partei gesagt, getan oder zugesagt hat, beeinflusst wurde, diese Bedingungen einzugehen, und dass sie kein Recht oder keinen Rechtsanspruch (außer bei Vertragsbruch) in Bezug auf irgendetwas hat, das die andere Partei gesagt, getan oder zugesagt hat, sofern dies nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen festgehalten ist, immer unter der Voraussetzung, dass nichts in dieser Klausel 18.11 dazu dient, die Haftung für Betrug oder eine betrügerische Falschdarstellung zu begrenzen oder auszuschließen. | | 18.12 | Diese Bedingungen unterliegen englischem Recht. Die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte in Bezug auf alle Streitigkeiten oder Differenzen zwischen den Parteien, die sich aus oder in Verbindung mit diesen Bedingungen, ihrer Auslegung oder ihrem Gegenstand ergeben. Der Lizenzgeber ist jedoch auch berechtigt, bei jedem Gericht weltweit Unterlassungs- oder andere Abhilfemaßnahmen zu beantragen, um seine geistigen Eigentumsrechte und/oder seine Rechte in Bezug auf seine vertraulichen Informationen zu schützen oder durchzusetzen |
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| | 1.1 | Der Lizenzgeber erbringt die folgenden Supportleistungen für die Software in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen:
| (a) | Ein Online-Support-Forum, zu dem nur Mitglieder Zugang haben, denen der Lizenzgeber Zugang gewährt hat („ Support-Forum “). Dieses Support-Forum wird an Arbeitstagen zwischen 9 und 17 Uhr („ Support-Zeiten “) von für die Wartung und den Support der Software qualifizierten Mitarbeitern überwacht. | | (b) | Korrigierende Wartung wie in Absatz 2 beschrieben. | | (c) | Ein Software-Aktualisierungsdienst wie in Absatz 3 beschrieben. |
| | 1.2 | Die Supportleistungen werden in englischer Sprache erbracht. | | 1.3 | Der Lizenznehmer hat während der Erstlaufzeit oder einer einzelnen Verlängerungslaufzeit Anspruch auf 10 Supportanfragen pro Entwickler des Lizenznehmers unter derselben relevanten Lizenz. Diese verfügbaren Supportanfragen können zwischen der Anzahl der Entwickler des Lizenznehmers unter derselben relevanten Lizenz gepoolt werden. | | 1.4 | Ungeachtet sonstiger Bestimmungen in diesen Bedingungen ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet:
| (a) | Supportleistungen in Bezug auf Fehler zu erbringen, die durch die missbräuchliche Nutzung, die Fehlkonfiguration, die Änderung oder die Beschädigung der Software durch den Lizenznehmer (oder eines seiner verbundenen Unternehmen), die Nichtinstallation eines Updates durch den Lizenznehmer (oder eines seiner verbundenen Unternehmen) oder die Nutzung der Software unter Verletzung dieser Bedingungen verursacht wurden; | | (b) | Supportleistungen für mehr als 10 Supportanfragen während der entsprechenden Erstlaufzeit des Angebots oder der entsprechenden Angebotsverlängerungslaufzeit pro Entwickler des Lizenznehmers im Rahmen derselben Lizenz (d. h. pro Entwicklerlizenz für eine einzelne Anwendung, Entwicklerlizenz für mehrere Anwendungen und/oder Verteilungslizenzerweiterung) zu erbringen; | | (c) | Supportleistungen an gesetzlichen Feiertagen im Vereinigten Königreich sowie am 27., 28., 29., 30. und 31. Dezember eines jeden Jahres zu erbringen; und | | (d) | Supportleistungen in zusätzlichen Ferienzeiten zu erbringen, in denen der Lizenzgeber nicht für den Geschäftsbetrieb geöffnet ist. Diese Ferienzeiten sind mindestens 1 Monat vor Beginn der Ferienzeit unter https://www.ag-grid.com/javascript-data-grid öffentlich bekannt zu geben. |
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| | (a) | Nach Erhalt einer Supportanfrage bemüht sich der Lizenzgeber in angemessener Weise, bis zum Ende des folgenden Arbeitstages mit der korrigierenden Wartung zu beginnen oder die Supportanfrage anderweitig zu lösen. | | (b) | Ungeachtet sonstiger Bestimmungen in dieser ANLAGE 1 ist der Lizenzgeber nur verpflichtet, Supportanfragen zu lösen:
| (a) | die sich auf die aktuelle Version der Software und frühere Versionen beziehen, die weniger als 12 Monate vor dem Datum einer Supportanfrage veröffentlicht wurden; und | | (b) | wenn keine neue Version verfügbar ist, mit der die Supportanfrage gelöst werden könnte. In diesem Fall kann der / bzw. können die betreffende/n Entwickler des Lizenznehmers eine solche neue Version erwerben. |
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| | 3.1 | Der Lizenzgeber stellt den Entwicklern des Lizenznehmers im Rahmen der Supportleistungen unverzüglich alle Updates bereit, die der Lizenzgeber allgemein an seine Kunden oder an Benutzer der Software herausgibt. | | 3.2 | Die Entwickler des Lizenznehmers haben das Recht, nach eigenem Ermessen ein Update zu erwerben und jederzeit herunterzuladen oder vom Lizenzgeber zu verlangen, ein solches Update in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Software zum Download bereitzustellen oder gegebenenfalls die zu diesem Zeitpunkt bestehende Version durch eine neue Version zu ersetzen. Updates werden bei der Installation (bzw. im Falle eines Ersatzes durch eine neue Version beim Ersatz) als Teil der Software angesehen, der diesen Bedingungen unterliegt und in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen gewartet werden muss. | | 3.3 | Der Lizenzgeber benachrichtigt die Entwickler des Lizenznehmers unverzüglich über alle Überarbeitungen, Ergänzungen oder Aktualisierungen sämtlicher Dokumentation, die infolge der Bereitstellung eines Updates erforderlich werden, damit die Software von den Entwicklern des Lizenznehmers ordnungsgemäß genutzt werden kann. |
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Name: Der Datenexporteur ist der Lizenznehmer.
Anschrift: Die Anschrift des Lizenznehmers ist die vom Lizenznehmer angegebene Adresse.
Name, Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson: Wird vom Lizenznehmer angegeben.
Tätigkeiten, die für die gemäß diesen Klauseln übermittelten Daten von Belang sind: Wie im Addendum und in diesen Bedingungen dargelegt.
Unterschrift und Datum: Es gelten die Unterschrift und das Datum des Inkrafttretens dieser Bedingungen.
Rolle (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter): Verantwortlicher
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Name: Der Datenimporteur ist der Lizenzgeber.
Anschrift: Die Anschrift des Lizenzgebers ist in dem Angebot angegeben.
Name, Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson: Wird vom Lizenzgeber angegeben.
Tätigkeiten, die für die gemäß diesen Klauseln übermittelten Daten von Belang sind: Wie im Addendum und in diesen Bedingungen dargelegt.
Unterschrift und Datum: Es gelten die Unterschrift und das Datum des Inkrafttretens dieser Bedingungen.
Rolle (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter): Verantwortlicher
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Endbenutzer
Namen, E-Mail-Adressen und Berufsbezeichnungen
Keine. Der Lizenznehmer stellt dem Lizenzgeber keine besonderen Kategorien von Daten oder sensiblen Daten bereit, und der Lizenzgeber verarbeitet im Rahmen der Dienstleistungen gemäß diesen Bedingungen keine derartigen Daten.
Für die Dauer der vorliegenden Bedingungen.
Personenbezogene Daten können empfangen, verarbeitet und gespeichert werden, um die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen zu erbringen.
Zur Erbringung der Dienstleistungen.
Der Datenexporteur bestimmt die Dauer der Verarbeitung in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Data Processing Addendum (Anhang zur Datenverarbeitung).
Unterauftragsverarbeiter: Google, Salesforce, Zendesk
Gegenstand: Namen, E-Mail-Adressen und Berufsbezeichnungen
Informationen, die zum Zweck der Korrespondenz mit Kunden gespeichert werden, um Geschäfte mit ihnen zu tätigen und Supportleistungen gemäß ANLAGE 1 dieser Bedingungen zu erbringen.
Dauer für alle: für die Dauer der vorliegenden Bedingungen.
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Für das genehmigte UK Addendum erforderliche Informationen
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Für die Zwecke des genehmigten UK Addendums:
• sind die für Tabelle 1 erforderlichen Informationen in Anhang I der EU-Standardvertragsklauseln dieser Bedingungen enthalten, und das Anfangsdatum ist dasselbe Datum wie das Datum des Inkrafttretens.
• sind in Bezug auf Tabelle 2 die Versionen der EU-Standardvertragsklauseln, auf die das genehmigte UK Addendum Anwendung findet, das Modul „Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche“ (Modul 1).
• ist in Bezug auf Tabelle 3 die Beschreibung der Übermittlung in Anhang I der EU-Standardvertragsklauseln in Anhang A dieser Bedingungen dargelegt.
• ist in Bezug auf Tabelle 4 keine der beiden Parteien berechtigt, das genehmigte UK Addendum in Übereinstimmung mit Klausel 19 der UK Mandatory Clauses zu kündigen.
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